Voraussetzungen für Ihr Gespann
Weniger Bürokratie, größerer Geltungsbereich
Tempo 100 für Caravan-Kombinationen seit 22. Oktober 2005 neu
geregelt
Frankfurt, 28. Oktober 2005
Schneller als erwartet verabschiedete das
Bundesverkehrsministerium eine Neuregelung der Tempo-100-Verordnung für
Caravan-Kombinationen. Die „Dritte Verordnung zur Änderung der 9.
Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, so die offizielle
Bezeichnung, ermöglicht in Zukunft deutlich mehr Caravan-Besitzern auf
Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen Tempo 100 zu fahren.
Die neue Verordnung ist seit 22. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst
bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Der Caravaning Industrie Verband
hat sich bereits seit Einführung der ersten Tempo-100-Regelung für
Caravan-Kombinationen im Jahr 1998 für eine Ausweitung und Vereinfachung
des Genehmigungsverfahrens stark gemacht.
„Es freut uns sehr, dass die jahrelangen Bemühungen unserer Branche
jetzt doch so zügig Früchte tragen,“ so Hans-Karl-Sternberg,
Geschäftsführer des Caravaning Industrie Verbandes. „Mit dieser neuen
Regelung werden in Zukunft rund 80 Prozent aller Caravan-Besitzer auf
Autobahnen Tempo-100 fahren dürfen. Das wird sich sehr positiv auf den
Verkehrsfluss auswirken, da diese Caravan-Kombinationen nun nicht mehr
von LKW überholt werden müssen.“
Die wichtigsten Neuerungen zur bisher gültigen Tempo-100-Regelung
sind der höhere Massenfaktor zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie das
Aufheben der „Hochzeit“. Das bedeutet dass nun unter Beachtung einiger
Kriterien ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug möglich
ist. Darüber hinaus können Käufer eines neuen Caravans die
Tempo-100-Plakette direkt bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der
Kraftfahrzeugzulassungsstelle beantragen. Der bürokratische Aufwand für
die Genehmigung einer Tempo-100-Plakette wird dadurch reduziert.
Die dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur
Straßenverkehrsordnung sieht im einzelnen folgende Regelungen vor:
- Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer
als 3,5 t sein.
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- Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein
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- Die Reifen des Caravans müssen jünger als 6 Jahre sein und
mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h)
entsprechen.
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- Der Caravan muss hydraulische Achsstoßdämpfer haben.
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- Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen
Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren,
wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
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- Die zulässige Gesamtmasse des Caravans darf die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (Faktor 1,0). Zusätzlich muss:
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- der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung gemäß ISO
11555-1 der Fassung vom 1. Juli 2003 ausgestattet sein.
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- oder mit anderen technischen Einrichtungen,
zu denen ein Gutachten (ABE oder Betriebserlaubnis) vorliegt,
dass einen sicheren Betrieb der Kombination bis 120 km/h
bestätigt.
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- oder das Zugfahrzeug mit einem speziellen
elektronischen, fahrdynamischen Stabilitäts-System für
Anhängerbetrieb ausgestattet (TSP =
Trailer-Stabilisierungs-Programm) ist, über das eine Bestätigung
des Herstellers vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren
eingetragen ist.
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Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können
nachgerüstet werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV/DEKRA/GTÜ) eine Bestätigung
ausgestellt, mit welcher dann die Straßenverkehrsbehörde eine offizielle
Bescheinigung und Tempo-100-Plakette aushändigt. Diese muss hinten am
Caravan angebracht werden. Die Bescheinigung gilt nur für diesen
Anhänger und ist permanent mit den Kfz-Papieren mitzuführen.
Quelle: www.civd.de
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